Export: Elektronische Veranlagungsverfügungen eVV (e-dec)

Elektronische Veranlagungsverfügungen (eVV) kommen sowohl im Export als auch im Import vor.

Die Veranlagungsverfügung dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Veranlagung der darin erwähnten Waren. Sie bildet außerdem die Grundlage für Rückerstattungen, die Mehrwertsteuerbefreiung, Abrechnungen im Veredelungsverkehr etc.

Das Ausstellungsdatum der Veranlagungsverfügung ist maßgebend für die Berechnung von Beschwerde- und Verjährungsfristen.

Die Freigabe im EDV-System der Zollverwaltung zur weiteren Verarbeitung löst das Erstellen einer elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) aus. Diese signierte und verschlüsselte XML-Datei wird innerhalb bestimmter Fristen nach der Freigabe zur Abholung von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sie werden nicht aktiv informiert, wenn die eVV zum Abholen bereitsteht.

Ein PDF kann angezeigt und als Hilfsmittel verwendet werden, rechtsgültig ist jedoch nur die elektronische Veranlagungsverfügung.

Sammel- und Einzelabholung eVV

Ihre eVVs können Sie per Batch bis maximal 10 Tage zurückliegend automatisch abholen. In den zugehörigen Abholeinstellungen definieren Sie, ob Sie alle eVVs abholen wollen oder nur jene eVVs, zu denen Sie im System von AEB auch eine Deklaration erstellt haben. Alternativ können Sie (auch weiter zurückliegende) eVVs einzeln manuell abholen.

Beim Empfang einer eVV wird eine Signaturprüfung durchgeführt. Verläuft die Prüfung negativ, wird die eVV nicht eingelesen. Das Ergebnis der Signaturprüfung wird in einem Prüfprotokoll gespeichert. Sie haben die Möglichkeit, eine erneute Ad-hoc-Signaturprüfung durchzuführen. Das Ergebnis dieser Ad-hoc-Signaturprüfung wird nicht gespeichert.

eVV filtern und öffnen

Die abgeholten eVV können Sie in einer eigenen Übersicht filtern und öffnen. Außerdem können Sie die eVV (im PDF-Format) aus der zugehörigen Ausfuhranmeldung heraus öffnen.